Geschäftsordnung der Fraktion

Aus dem Fraktionsraum in Enger

Präambel

Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktion strebt daher die Quotierung in den Fraktionsgremien an.

§1

Zusammensetzung der Fraktion

(1) Die Fraktion besteht  aus den über die Wahlvorschläge von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in den Rat gewählten Ratsmitgliedern (Kernfraktion) und den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern.
(2) Organe der Fraktion sind die

  • Fraktion
  • der Vorstand
  • die Arbeitskreise

§2

Aufgaben der Fraktion

(1)  Die Fraktion berät die politische Arbeit im Stadtrat und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die über die Festlegungen des Kommunalwahlprogrammes hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Stadtverband Enger von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen.

(2)  Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn der Wahlperiode die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen.

(3)  Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n für zunächst ein Jahr, dann für jeweils zwei Jahre. Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit und muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.

(4)  Die Fraktion ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan. Sollen Entscheidungen der Arbeitskreise beraten und gegebenenfalls aufgehoben werden, so sollen die entsprechenden Punkte bereits aus der Einladung zur Fraktionssitzung hervorgehen.

(5)  Die Fraktion bestimmt Kassenprüfer*innen.

(6)  Die Fraktion kann einen Haushaltsplan der Fraktion bestimmen.

(7)  Die Fraktion beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen.

(8)  Die Fraktion legt die Schwerpunktthemen für die Fraktionssitzungen fest.

(9)  Die Fraktion entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

(10) Die Fraktion tagt in der Regel vor jeder Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Rates. Die Einladung zur Fraktionssitzung sollte spätestens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
(11) Beschlüsse der Fraktion sind zu protokollieren. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes sind einzelne Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Persönliche Erklärungen sind schriftlich der Protokollführung einzureichen.
(12) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten.

§3

Arbeitskreise

Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderer Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.

(2) Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet.
(3) Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion.

§4

Beschlüsse

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.

(2) Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Die/der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(3) Die/der Vorsitzende leitet die Fraktionssitzungen.
(4) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion

b) Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.

c) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen

d) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden

e) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion

f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann

g) Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse
(5) Die/der Vorsitzende kann Aufgaben an die/den stellv. Vorsitzende/n delegieren. Bei Abwesenheit wird sie/er von ihr/ihm vertreten.

§6

Kasse

Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Führung der Kasse der Fraktion.

§7

Presse

Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Pressearbeit.

§8

Anträge und Anfragen

(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind der/dem Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.

§9

Mitgliedschaft in der kommunalpolitischen Vereinigung

(1) Die Mitglieder der Fraktion sind Mitglieder der Kommunalpolitischen Vereinigung Grüne/Alternative in den Räten des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft ist der Vorstand verantwortlich.
(3) Diese Mitgliedschaft berechtigt alle Fraktionsmitglieder, die Dienstleistungen der Kommunalpolitischen Vereinigung GAR-NRW (z.B. Information, Rechts- und Sachberatung, kommunalpolitische Weiterbildung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen.

§10

Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.
(2) Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.