Satzung

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Enger

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Stadtverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Enger ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Herford. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE SV Enger. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Enger. Er hat seinen Sitz in Enger.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV Enger kann werden, wer in Enger seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(2.2) In Ausnahmefällen kann Bündnis 90/Die Grünen SV Enger Personen aufnehmen, die nicht ihren Wohnsitz in Enger haben. In einem solchen Fall müssen sowohl Vorstand als auch Mitgliederversammlung der Aufnahme zustimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Stadtverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Stadtverbandes, so wird die Mitgliedschaft in der Regel auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechselein Verbleib im Stadtverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Stadtverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder Stadtverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

 § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.

2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SV Enger leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Stadtverband. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 § 4 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

 (2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

 (3) Vorstand und RechnungsprüferInnen werden für die Dauereines Jahresgewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

 (4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegenund soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

 (5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.

 (6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern die Einladungen schriftlich zuzuschicken, die dies ausdrücklich wünschen oder deren E-Mail-Adressen nicht bekannt sind.

 (7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

 (8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden.Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

 § 6 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau und der/dem KassiererIn. SprecherInnen und KassiererIn vertreten den Stadtverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bis zu drei BeisitzerInnen zu wählen. Die Wahl von BeisitzerInnen muss stattfinden, sobald mindestens ein Mitglied dies beantragt. Im Rahmen der Mitgliederversammlung muss die Versammlungsleitung den anwesenden Mitgliedern die Frage stellen, ob die Wahl von BeisitzerInnen gewünscht wird.

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehenoder als FraktionssprecherIn im Rat der Stadt Enger tätig sind, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

(6) Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach Außen und schlägt der Kreismitgliederversammlung des KV Herford eine/n KandidatIn für den für Enger vorgesehenen BeisitzerInnenposten im Kreisvorstand vor.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Stadtverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Stadtverbandsebene zu wählenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

 § 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

 § 10 Rechnungsprüfung

(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Stadtverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

 § 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

 § 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Stadtverbandes.

(2) Das Vermögen des Stadtverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Herford, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

§ 13 GAJE

1. Die Grün-Alternative Jugendkampagne Enger (kurz GAJE) ist die politische Jungorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SV Enger. Sie ist als Teilorganisation des Stadtverbandes ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GAJE in den Organen der Partei und der Öffentlichkeit zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

2. Die GAJE gibt sich selber eine Satzung. In dieser regelt die GAJE u.a. die Mitgliedschaft, ihre Außenvertretung und die Zuständigkeiten bei Finanzangelegenheiten.

3. Die GAJE wirtschaftet im Rahmen eines Budgets selbstständig. Näheres regelt eine Finanzordnung, die zwischen der Grünen Jugend und dem Vorstand des Stadtverbandes vereinbart wird.

4. Die GAJE hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie im Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.

 

Beschlossen durch die MV am 16.11.2010
Geändert durch die MV am 24.01.2012
Geändert durch die MV am 13.01.2020