Stellungnahme zur LEP-Änderung

Landtag NRW

Die schwarz-gelbe Landesregierung möchte den Landesentwicklungsplan ändern. Die grüne Ratsfraktion Enger hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die im Rahmen des „Entfesselungspaktes“ von der Landesregierung geplante Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP), der ja erst Anfang2017 in Kraft getreten war, stellt eine Wende in der Ökologie und Flächenpolitik des Landes dar, die nicht kritiklos hingenommen werden kann.

Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Enger hat sechs Hauptkritikpunkte:

1. Streichung 6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“

Die ersatzlose Streichung des Grundsatzes, den Flächenverbrauch bis 2020 auf fünf Hektar pro Tag reduzieren zu wollen, steht sinnbildlich für eine Entfesselungspolitik, die zu ungebremstem Flächenfraß führt.
Die rot-grüne Landesregierung hat im Zuge der umfassenden Modernisierung des Landesentwicklungsplanes diesen Grundsatz erstmalig mit einem konkreten, quantifizierten Ziel hinterlegt. Ziel dieses Grundsatzes ist es, eine flächensparende Entwicklung in NRW zu etablieren, die nicht mehr als 5 ha Fläche pro Tag kostet und langfristig den Flächenverbrauch im Saldo zu stoppen.

Diese Zielsetzung leitet sich aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ab, welche für Deutschland als Zielgröße 30 ha pro Tag formuliert. 5 ha pro Tag für NRW leiten sich dabei aus dem Anteil NRWs an der Siedlungs- und Verkehrsfläche Deutschlands ab.
Das novellierte Raumordnungsgesetz (ROG), welches am 29. November 2017 in Kraft getreten ist, hat diese Zielsetzung ebenfalls aufgenommen und fordert dazu auf: „Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke […] zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme […]“. Durch die beabsichtigte LEP-Änderung wird diese gesetzliche Vorgabe des ROG missachtet. Die CDU-FDP-Landesregierung bestreitet offenbar, dass eine quantitative Steuerung notwendig ist. Nur wenige Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Landesebene eine Regelung abzuschaffen, die das umsetzt, ist ein fatales Signal – zumal keinerlei ersetzende Regelungen angekündigt werden, welche den Flächenverbrauch auf anderem Wege reduzieren könnten. Eine solche Politik ist weder nachhaltig, noch verantwortungsvoll.

Die Begründung für die Streichung des Grundsatzes 6.2-2, „die Kommune [müssten] mehr geeignete Wohnbauflächen bereitstellen können“, ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse des letzten verfügbaren Siedlungsflächenmonitorings haarsträubend. Zum Stichtag 01.01.2014 gab es in NRW rund 17.500 ha an noch nicht genutzten Gewerbeflächenreserven und ca. 19.000 ha an noch nicht genutzten Wohnbauflächenreserven. Von einer Knappheit an ausgewiesenen Wohnbauflächen kann also keine Rede sein.
Sinnvoll wäre es das Siedlungsflächenmonitoring zu aktualisieren und auf Basis der Ergebnisse zu analysieren, wie die Flächensparende Ausweisung von Siedlungs- und Gewerbeflächen weiter optimiert werden könnte, um eine bedarfsgerechte Flächenausweisung und gleichzeitig die Reduzierung des Flächenverbrauchs sicherzustellen. An dem Grundsatz 6.1-2 muss festgehalten werden. Die Instrumente zur Erreichung müssen konkretisiert werden.
Für die Landwirtschaft ist das Problem der Siedlungsentwicklung inzwischen Existenz bedrohend. Familien-Betriebe werden zunehmend an den Rand ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten kommen, wenn wir in NRW uns nicht das klare Ziel setzen, sparsam und sorgsam mit der vorhandenen Fläche umzugehen.
Die Streichung des Grundsatzes ist daher abzulehnen!

2. Änderungen an 2-3 Ziel „Siedlungsraum und Freiraum“

Das Ziel 2.3 soll eine kompakte Siedlungsentwicklung unterstützen und den Freiraum schützen. Der Schutz des regionalplanerisch festgesetzten Freiraums würde durch die vorgeschlagenen Änderungen massiv aufgeweicht. Nicht nur die Streichung der Hinweise auf Einschränkungen bei der Siedlungsentwicklung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen (Abs. 3) weicht die Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum auf. Auch die umfangreiche Ausweitung der Ausnahmetatbestände, wann eine Siedlungsentwicklung im Freiraum möglich ist, öffnet der Flächeninanspruchnahme im Freiraum Tür und Tor.
Hierbei ist insbesondere die Aufnahme von nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Tierhaltungsanlagen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass die bisherige Regelung keineswegs ein generelles Verbot von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich impliziert, sondern nur bestimmte Anlagen im Außenbereich ausschließt.

Tierhaltungsanlagen sind im Rahmen der „Privilegierung“ des § 35 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Privilegierung schränkt der aktuelle LEP NRW nicht ein. Auch sind Tierhaltungen von landwirtschaftlichen Betrieben zulässig, bei denen das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die vorgenannte Anforderung nicht einhalten, sind ebenfalls privilegiert, wenn sie eine bestimmte Anzahl an gehaltenen Tieren nicht überschreiten, ab welcher eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird.
Auch der Bestandsschutz bestehender Anlagen wird von der aktuellen Regelung nicht tangiert. Selbst bestehende Anlagen, die nicht privilegiert sind, können bauliche Erweiterungen durchführen, wenn diese nicht der weiteren Aufstockung der Stallplätze dient, sondern es sich dabei um Maßnahmen des Umwelt- und Tierschutzes handelt (z. B. beim Einbau von Luftfiltern oder der Vergrößerung der Einstallflächen pro Tier).
Das Ziel 2.3 in seiner bisherigen Form dient der kompakten, flächensparenden Siedlungsentwicklung und damit der seitens der Landwirtschaft im vergangenen LEP-Beteiligungsverfahren vehement geforderten Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die aktuell im LEP-Entwurf vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zielt hingegen einzig auf die Erleichterung von agrarindustriellen Großprojekten ab, welche nicht dem Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen und bäuerlichen Landwirtschaft dienen, sondern die Interessen global operierender Agrarunternehmen bedienen, die von der heimischen Futtermittelproduktion vollkommen abgekoppelt sind.
Die Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes ist daher abzulehnen!

3. Zu den Änderungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen

Die vorgeschlagenen Änderungen am LEP in Bezug auf die Windenergie können nur als Frontalangriff auf die Windenergie gewertet werden, da sie weder sachlich begründet werden können, noch ausgewogen sind, sondern durchweg den Windenergieausbau behindern werden. Es dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass sie zum Großteil in der Praxis kaum durchsetzbar sein werden, weil bundesrechtliche Festsetzungen ihnen entgegenstehen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:

7.3-1 „Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“:

Mit der Streichung des Satzes, welcher die Windenergienutzung im Wald explizit ermöglicht, wird den kommunalen Planungsträgern der Eindruck vermittelt, als ob ein Bau von Windenergieanlagen in Zukunft in Wirtschaftswäldern nur noch in Einzelfällen möglich wäre. Faktisch werden die Kommunen auch in Zukunft Waldflächen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie in ihre Abwägung miteinbeziehen müssen, um gerichtsfeste Flächennutzungspläne erstellen zu können, wie sich u.a. aus dem Urteil des OVG Münster gegen den FNP der Stadt Bad Wünnenberg (Urteil vom 6.3.2018, AZ: 2 D 95/15.NE) ableiten lässt. Weder generelle Verbote von Windenergie im Wald auf Ebene der Regionalplanung, noch die Formulierung im LEP von 1995, zu welcher die Landesregierung in Zukunft zurückkehren möchte, können die Einstufung von Waldflächen als harte Tabuzonen rechtfertigen.
Da die Landesregierung trotz Kenntnis dieser Urteile die Rückkehr der Formulierung im Landesentwicklungsplan von 1995 plant, liegt die Vermutung nahe, dass der Änderungsvorschlag im LEP weniger auf eine rechtssichere, landesweit einheitliche Regelung abzielt, als vielmehr die Verunsicherung bei den beteiligten Akteuren erhöhen soll.
Zu bedenken ist auch, dass die aktuellen Regelungen im LEP bereits jetzt in keiner Weise ein Freibrief für den Bau von Windenergieanlagen auf allen Waldflächen sind, sondern dies nur auf bestimmten Flächen erlaubt, wenn die ökologischen Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Ökologisch wertvolle Waldgebiete waren dabei schon immer tabu. Auch aus Sicht von Naturschutzverbänden ermöglichen die bestehenden Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Klima- und Naturschutz (vgl. LT NRW Ausschussprotokoll 17/159).
Ohne die weiterhin abgewogene und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von forstwirtschaftlichen Flächen werden Nordrhein-Westfalens Ausbauziele bei der Windenergie schlicht unerreichbar.
Auch diese Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes ist abzulehnen!

4. 10.2-2 „Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung“:

Das derzeit gültige Ziel verpflichtete die Regionalplanung zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Dieses soll nun zu einem Grundsatz abgeschwächt und die Planungsregionen nunmehr bloß ermächtigt werden, Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Als Begründung wird die Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz angeführt. In der Praxis wird dieser Effekt nicht eintreten. Vielmehr wird der Druck der Bevölkerung auf die Kommunalplanung wachsen, wenn die Regionalplanung keine Vorranggebiete mehr zur Orientierung vorgibt. Auch diese Änderung wird sich, wie die Änderung in Bezug auf Wind im Wirtschaftswald als vergiftetes Geschenk an die Kommunen entpuppen.

Neu: 10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen
Gleiches gilt auch für den neu eingeführten Grundsatz 10.2-3. Der Grundsatz fordert die Einhaltung von 1.500 Metern Abstand zur Wohnbebauung für alle Windenergieanlagen, außer es handelt sich um Repowering-Projekte. Dies ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
Mit der Formulierung wird suggeriert, dass von Windenergieanlagen ein Abstand von 1.500 Metern einzuhalten sei. Dieser kann jedoch über Landesrecht nicht rechtssicher umgesetzt werden. Eine konkrete Abstandsangabe wäre nur über die in § 249 Absatz 3 BauGB enthaltene Länderöffnungsklausel möglich gewesen, die den Bundesländern die Möglichkeit gegeben hat, die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich in einem festzulegenden Abstand zur Wohnbebauung einzuschränken. Dieser hätte allerdings bis zum 31.12.2015 eingeführt sein müssen. Von dieser Möglichkeit hatte NRW keinen Gebrauch gemacht.
Somit gilt auch für NRW, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert sind und ihnen substantiell Raum zu geben ist. Dies erscheint mit einem generellen Abstand von 1.500 Metern im Großteil der Kommunen in NRW nicht vorstellbar.

Dadurch werden Bürger, Vorhabenträger und kommunale Planungsträger verunsichert, was diametral zu der formulierten Zielsetzung der Landesregierung für diese Änderung steht, die Akzeptanz für die Windenergie in der Bevölkerung zu erhalten.
Außerdem müssen Windenergieanlagen einen Genehmigungsprozess nach Bundesimmissionsgesetz durchlaufen, welcher sicherstellt, dass die Auswirkungen der Anlagen auf die angrenzende Wohnbebauung in einem zumutbaren Bereich bleiben. Dabei gibt es beispielsweise anerkannte und etablierte Verfahren zur Schallemissionsprognose oder zur optisch bedrängenden Wirkung, welche maßgeblich den Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung bestimmen. Diese Verfahren werden de facto auch weiterhin den einzuhaltenden Mindestabstand definieren. Um Verunsicherung und falsche Erwartungen zu vermeiden, mahnen wir eindringlich die Rücknahme dieser Änderung an.

Die Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes im Bereich Windenergie ist insgesamt abzulehnen!

5. Zu den Änderungen beim Abbau von Rohstoffen

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf den Abbau nicht-energetischer Rohstoffe in unserem Land werden weit reichende Folgen für Menschen, Natur und Heimat haben.
Ziel 9.2-1 „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“
Die in den Regionalplänen auszuweisenden Vorranggebiete für diese Rohstoffe sollen nur noch in Ausnahmefällen, in sogenannten, nicht näher definierten „besonderen Konfliktlagen“, als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten eine Ausschlusswirkung im Rest der Region haben.
Damit besteht die reale Gefahr, dass weite Teile Nordrhein-Westfalens „abgebaggert“ werden. Dies erscheint aus Sicht der Unternehmen aus dieser Branche sicher erstrebenswert, für die Menschen, deren Heimat zerstört wird, ist dies eine äußerst bedrohliche Nachricht. Zudem werden durch den Abbau von Rohstoffen Ökosysteme unwiederbringlich zerstört. Die Änderung ist daher abzulehnen. Die Regionalplanung muss daher weiterhin den Rohstoffabbau in einer Region verbindlich steuern können, um eine großräumige Planung und einen angemessenen Ausgleich der Interessen gewährleisten zu können.
Andernfalls droht eine Ausweitung der Abbaugebiete über die Kommunalplanung anhand von Partikularinteressen. Spätestens dann wird wohl auch der Landesregierung bewusst sein, was unter „besonderen Konfliktlagen“ zu verstehen ist.
Ziel 9.2-2 „Versorgungszeiträume“
Die Landesregierung schlägt vor, die Zeiträume, für welche die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ausgelegt werden, deutlich zu verlängern. Von bisher 20 Jahren bei Lockergesteinen auf 25 Jahre. Allein im Regierungsbezirk Düsseldorf würde dies nach überschlägigen Berechnungen zu einer zusätzlichen Ausweisung von mehr als 300 ha führen. Die Änderung ist daher abzulehnen.
Die Änderung des gültigen Landesentwicklungsplanes ist daher abzulehnen!

6. Ziel 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“- Streichung des Nationalparks Senne

Der Nationalpark ist die in Deutschland weitreichendste und konsequenteste Unterschutzstellung von Flächen für den Naturschutz. Durch diesen Status werden die artenreichsten und ökologisch wertvollsten Gebiete dauerhaft konkurrierenden Nutzungen entzogen. In NRW gibt es mit dem Nationalpark Eifel bis heute nur einen Nationalpark. Auch vor dem Hintergrund der restlichen Änderungen am LEP, welche ausnahmslos den Flächenverbrauch erhöhen und damit die Biodiversität in NRW weiter bedrohen werden, wäre ein Festhalten am Ziel, in der Senne einen zweiten Nationalpark auszuweisen, ein wichtiges Signal gewesen.
Dass die Landesregierung das Ziel, in der Senne einen zweiten Nationalpark für NRW zu entwickeln, ohne sachliche Begründung streicht, legt den Verdacht nahe, dass es ihr einzig um sachgrundlose, ideologiegetriebene Symbolpolitik geht.
Nationalparke stellen eine wirtschaftliche Entfesselung für die Region dar. Der Status eines Nationalparks beflügelt den Tourismus in einer Region enorm. Es verwundert Fachleute, dass diese Zusammenhänge offenbar in den Regierungsfraktionen bisher unbekannt waren.
Die Landesregierung NRW wird ihrer Verantwortung im Naturschutz beim Landesprojekt eines Nationalparks Senne nicht gerecht und vergibt damit eine große Chance für OWL und das Land NRW.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen weit über das Maß einer einfachen Änderung hinaus: sie stellen Grundzüge des gültigen LEP in Frage. Dies wird im Kapitel Nationalpark beispielhaft deutlich. Das reine Änderungsverfahren ist daher mit Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz nicht rechtskonform.

Die Meldung der Senne als Nationales Naturerbe in die von der neuen Bundesregierung geschaffene Tranche 4 sollte als Modellprojekt bereits während des laufenden Truppen-Betriebs durch über die BIMA realisiert werden. Sonst wird sich in der Senne ein großes Vakuum in Sachen Naturschutz auftun.
Im Übrigen ist dem Trinkwasserschutz in der Senne mit allen Optionen zur Unterschutzstellung Rechnung zu tragen, um das Trinkwasserreservoir für die Bevölkerung in Bielefeld, Teile des Kreises Gütersloh, dem Paderborner und Detmolder Raum für die Zukunft zu sichern.
Die vorgeschlagene Änderung des gültigen LEP wird daher abgelehnt. Wir fordern, den Nationalpark Senne im LEP zu belassen und zügig eine Umsetzung dieses Zieles in Angriff zu nehmen!